Allgemeine Geschäftsbedingungen für Anzeigen und Sonderinsertionsformen in Zeitungen und Zeitschriften der Ringier AG (gültig ab 1. November 2009)
1. Anwendungsbereich Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Inserenten bzw. dem von ihm beauftragten Werbevermittler (sofern dieser im eigenen Namen und auf eigene Rechnung handelt) (nachstehend „Auftraggeber") sowie der Ringier AG (nachstehend „Verlag") für Anzeigen in einer Zeitschrift oder Zeitung des Verlages sowie für die entsprechenden Sonderinsertionsformen wie Beilagen, Beihefter, Beikleber, Warenmuster etc. („Anzeigen"). Der Auftraggeber erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass der Verlag die Anzeigen auch über Online-Dienste verbreiten kann.
2. Veröffentlichung von Anzeigen 2.1. Anzeigendisposition, -änderung oder -sistierung Anzeigendisposition, -änderung oder -sistierung erbitten wir schriftlich. Änderungen und Sistierungen sind bis zum Inserateannahmeschluss ohne Kostenfolge möglich. Unkosten für bereits bearbeitetes Druckmaterial werden in Rechnung gestellt. Die vom Druckzentrum hergestellten Repro- und Lithounterlagen bleiben dessen Eigentum. Für Fehler aus telefonischen Übermittlungen jeder Art oder schlechter Telefaxqualität übernimmt der Verlag keine Haftung. Der Verlag behält sich vor, Aufträge für Anzeigen wegen des Inhaltes oder der technischen Form abzulehnen.
2.2. Verzicht auf Publikation durch den Verlag Der Verlag behält sich vor, Aufträge für Anzeigen ohne Begründung abzulehnen.
2.3. Haftung für den Anzeigeninhalt Für den Inhalt einer Anzeige ist der Auftraggeber allein verantwortlich. Der Auftraggeber hat für allfällige Ansprüche, die von Dritten gegenüber dem Verlag aus irgendeinem Rechtsgrund (namentlich wegen Persönlichkeitsverletzung, unlauteren Wettbewerbs, Verletzung von Urheber-, Marken- oder anderen Schutzrechten usw.) erhoben werden, samt den damit verbundenen Anwalts- und Gerichtskosten einzustehen. Der Auftraggeber ist für die Einhaltung der gültigen gesetzlichen Bestimmungen sowie der Richtlinien der Schweizerischen Lauterkeitskommission verantwortlich. Er erstattet dem Verlag sämtliche Kosten inkl. Verfahrens- und Anwaltskosten, die dem Verlag aus Gegendarstellungen oder anderen rechtlichen Auseinandersetzungen auf Grund seiner Anzeige entstehen. Der Verlag ist berechtigt, Begehren, die er für berechtigt hält, anzuerkennen und dem Auftraggeber die Kosten zu belasten. Werden einem Publikationsorgan Warenmuster beigelegt, haftet der Auftraggeber im Falle von Mängeln sowohl gegenüber dem Verlag wie auch gegenüber Dritten für alle daraus entstehenden Schäden.
2.4. Termine / Platzierungen Der Verlag behält sich grundsätzlich ein Verschiebungsrecht betreffend Erscheinungstermin und Platzierung einer Anzeige vor. Platzierungswünsche werden nach Möglichkeit berücksichtigt, Platzierungsgarantien bedingen die vorgesehenen Mehrkosten. Bei Betriebsstörungen oder Eingriffen durch höhere Gewalt kann die Veröffentlichung der Anzeige unterbleiben oder ohne vorherige Benachrichtigung verschoben werden.
2.5. Anzeigengestaltung Anzeigen werden durch den Verlag entsprechenden gekennzeichnet wie z.B. «Anzeige». Bei redaktionell gestalteten Anzeigen dürfen die Grundschrift, der Titel und das Logo des entsprechenden Publikationsorgans nicht benutzt werden. Aufträge für Sonderformen wie Beilagen, Beihefter, Beikleber, Warenmuster etc. sind für den Verlag erst nach Vorlage eines Musters und dessen Genehmigung bindend.
2.6. Beanstandungen Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlichem, falschem oder unvollständigem Abdruck der Anzeigen Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine Ersatzanzeige im maximalen Ausmass der Kosten der beanstandeten Anzeige. Jede weitergehende Haftung des Verlags wird ausdrücklich ausgeschlossen. Reklamationen müssen innerhalb 10 Arbeitstagen ab Rechnungsdatum geltend gemacht werden.
3. Abschlussvereinbarungen Gemäss den gültigen Tarifen können für ein vom Auftraggeber definiertes Volumen (Umsatz oder Menge) Rabattvereinbarungen über eine Laufzeit von 12 Monaten abgeschlossen werden. Dabei gelten die Tarife des jeweiligen Publikationsorgans. Die Rabattierung bezieht sich immer auf den Werbewert und nicht auf technische oder vertriebsbedingte Kosten.
3.1. Laufzeit Abschlussvereinbarungen (nach Umsatz oder Menge) sind innerhalb von 12 Monaten nach Vertragsabschluss abzuwickeln: Erscheint die erste Anzeige bis zum 14. eines Monats, endet die Laufzeit am Ende des Vormonats des Folgejahres, erfolgt die erste Erscheinung ab dem 15. eines Monats, endet die Laufzeit auf Ende des gleichen Monates im Folgejahr. Jede Abschlussvereinbarung ist grundsätzlich nur für Anzeigen eines einzigen Auftraggebers bestimmt. Die gewünschte Abschlusshöhe und der Beginn der Laufzeit sind dem Verlag schriftlich mitzuteilen.
3.2. Konzernabschlüsse Eine gemeinsame Rabattierung für konzernangehörige Unternehmen ist nur möglich bei identischen Laufzeiten und für Unternehmen, welche direkt oder indirekt zu mehr als 50% von der gleichen Gesellschaft kontrolliert werden. Ohne gegenteilige Abmachung entspricht die Laufzeit eines Konzernabschlusses einem Kalenderjahr.
3.3. Rückvergütung/Nachbelastung Wird innerhalb der Laufzeit eine höhere Abschlussstufe erreicht, so hat der Auftraggeber Anspruch auf den entsprechenden Rabatt. Die Differenz wird dem Auftraggeber nach Abschluss der Laufzeit vergütet. Wird die vereinbarte Menge nicht erreicht, erfolgt eine entsprechende Rückbelastung gemäss den in der Anzeigendokumentation festgelegten Abschluss/Rabattstufen.
4. Grundpreise Die in der Anzeigendokumentation enthaltenen Preise, Mehrkosten und Nachlässe werden für alle Auftraggeber nach einheitlichen Richtlinien des Verlages angewendet. Werbevermittler wie Media- und Werbeagenturen sind verpflichtet, sich gegenüber ihren Kunden in ihren Angeboten, Verträgen und Abrechnungen an die gültigen Anzeigenpreise und Konditionen des Verlages zu halten. Eine Änderung der Anzeigenpreise bleibt vorbehalten und gilt ab Inkrafttreten auch für laufende Aufträge.
4.1. Beraterkommission (BK) Bei Anzeigenaufträgen von kommissionsberechtigten Werbe- und Mediaagenturen wird eine BK vom Rechnungsnetto gewährt. Kommissionsberechtigt sind nur vom Verlag anerkannte Agenturen. Die BK beträgt 5% bei Inseraten in den Tageszeitungen «Blick» und «Blick am Abend» sowie generell bei Sonderinsertionen wie Beilagen, Beihefter, Beikleber etc. in allen Publikationen. Für Inserate in Zeitschriften und im «SonntagsBlick» gewährt der Verlag 15% BK.
4.2. Jahresumsatzprämie (JUP) Eine Jahresumsatzprämie vom Rechnungsnetto wird allen direkten Auftraggebern gewährt, deren Anzeigenaufträge jährlich mindestens 3 Anzeigeseiten in einer oder mehreren Publikationen des Verlags umfassen. Die JUP beträgt maximal 5% bei Inseraten in den Tageszeitungen «Blick» und «Blick am Abend» sowie generell bei Sonderinsertionen wie Beilagen, Beihefter, Beikleber etc. in allen Publikationen. Für Inserate in Zeitschriften und im «SonntagsBlick» gewährt der Verlag 15% JUP.
4.3. Beraterkommission und Jahresumsatzprämie Beraterkommission und Jahresumsatzprämie können nicht kumuliert werden. Bei Nichteinhaltung der Zahlungskonditionen werden ausbezahlte BK und JUP zurückgefordert.
4.4. Mehrwertsteuer Sämtliche Anzeigenpreise verstehen sich zuzüglich 7.6 % Mehrwertsteuer. Wird die Rechnung auf eine ausländische Gesellschaft ausgestellt, entfällt die Schweizer Mehrwertsteuer.
4.5. Zahlungsfrist Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Muss die Zahlung auf rechtlichem Weg (Betreibung, Klage) eingefordert werden, verfällt jeder Anspruch auf vereinbarte Rabatte.
4.6. Vorauszahlung Der Verlag hat jederzeit das Recht, die Bezahlung im Voraus zu verlangen.
5. Varia 5.1. Änderungen dieser AGB Änderungen dieser AGB bleiben vorbehalten und treten auch für laufende Aufträge sofort in Kraft.
5.2. Aufbewahrung von Druckdaten Die Pflicht zur Aufbewahrung von Druckunterlagen endet zwei Monate nach Erscheinen der Anzeige. Druckunterlagen werden nicht zurückgesandt.
5.3. Anwendbares Recht und Gerichtsstand Auf die Vertragsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Verlag ist schweizerisches Recht anwendbar. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Zofingen.
Ringier AG, Oktober 2009
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